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Arbeitgeber schulden keine Verzugskostenpauschale

Gemäß § 12 a Absatz 1 Satz ArbGG hat die obsiegende Prozesspartei im erstinstanzlichen (arbeitsgerichtlichen) Urteilsverfahren keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Das Bundesarbeitsgericht fasst diese Regelung weit und lehnt damit nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch ab, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

Zum 29. Juli 2014 wurde § 288 Absatz 5 BGB neu eingeführt. Danach hat ein Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. 

Die bisherige Rechtsprechung bejahte die Anwendung dieser Regelung auch im Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun anders entschieden. Danach ist § 288 Absatz 5 BGB aufgrund der Regelung des § 12 a ArbGG im Arbeitsrecht nicht anwendbar. Arbeitgeber schulden damit keine Verzugskostenpauschale (BAG Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –).