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Kündigungsschutz nach dem KSchG

Bekanntermaßen genießen Mitarbeiter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt. Wirk- same und damit sozialgerechtfertigte Kündigungen sind demnach nur möglich, wenn perso- nen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Anders verhält es sich, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, nämlich in sogenannten Klein- betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern im Sinne der obengenannten Vorschrift. Dann gilt der Grundsatz, dass die Kündigung nicht sozialgerechtfertigt sein muss, um wirksam zu sein. Nur in Ausnahmefällen kann auch in Kleinbetrieben eine Kündigung unwirksam sein, näm- lich dann, wenn sie sittenwidrig oder treuwidrig ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nochmals in seinem Urteil vom 05. Dezember 2019 – 2 AZR 107/19 – klargestellt, dass die Rechtsinstitute der Sittenwidrigkeit und der Treuwidrig- keit den Mitarbeiter nur vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündi- gungen schützen sollen. In der vorzitierten Entscheidung hat das BAG festgestellt, dass eine ordentliche fristgemäße Kündigung nicht sitten- oder treuwidrig ist, weil dem Arbeitnehmer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben wurde. Anders ist es jedoch bei einer sogenannten Verdachtskündigung.